Statuten

des Vereins

„Pro Tschierv“, mit Sitz in Tschierv

Artikel 1

Name und Sitz

Unter dem Namen „Pro Tschierv“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Tschierv.

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinde Tschierv in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Er kann lokale Veranstaltungen, touristische und andere der wirtschaftlichen Entwicklung dienende Aktivitäten und Investitionen unterstützen, Liegenschaften kaufen und verkaufen und alle Tätigkeiten unternehmen, welche dem Vereinszweck dienen. Der Verein verfolgt aber keinerlei kommerzielle Ziele.

Artikel 2

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen.

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung. Grundsätzlich sind sämtliche volljährigen Einwohner der Gemeinde Tschierv Vereinsmitglieder.

Artikel 3

Mitgliederbeiträge

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern es die finanzielle Lage erfordert. Die Beiträge werden auf höchstens CHF 100.00 je Mitglied beschränkt.

Statutenänderungen betreffend die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen bedürfen – in Abweichung von Artikel 9 Abs. 3 dieser Statuten – der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der Gemeinde Tschierv oder Ausschluss.

Ein allfälliger Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen.

Artikel 5

Organe

Die Geschäfte des Vereins werden verrichtet von folgenden Organen:

  • Vorstand
  • Vereinsversammlung
  • Rechnungsrevisoren

Artikel 6

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. der Präsidentin / dem Präsidenten
  2. der Kassierin/Aktuarin / dem Kassier/Aktuar
  3. sowie maximal drei Beisitzern / Beisitzerinnen.

Der Vorstand konstituiert sich selber und regelt die Zeichnungsberechtigungen. Er entscheidet mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 7

Pflichten

Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Im Übrigen obliegen ihm sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten bleiben.

Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Kommissionen, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich.

Artikel 8

Vereinsversammlung

Einmal jährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.

Die Einladung kann schriftlich oder durch Bekanntmachung am Gemeindeanschlagbrett erfolgen.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Auch diese Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

Artikel 9

Befugnisse der Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht;
  2. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und von zwei Rechnungsrevisoren;
  3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  4. Statutenänderungen;
  5. Auflösung des Vereins.

Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

In der Vereinsversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Abstimmungen über Traktanden betreffend lit. d) und e) vorstehend mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid.

Artikel 10

Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 11

Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 12

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Tschierv oder eine Nachfolgegemeinde.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 2008 in Tschierv angenommen.